Haus geerbt. Wohnung geerbt.
Wie hoch ist die Erbschaftssteuer?
Was ist die Immobilienertragsteuer?
Wir kennen Ihre Situation.
Ein Schicksalsschlag mit Folgen!
Denn zu Trauer und Leid kommt nun auch noch die Erbschaft.
Um sich nicht mit den Streitigkeiten unter mehreren Erben und Steuerabgaben für den Vermögenszuwachs beschäftigen zu müssen, erklären wir Ihnen in einem kleinen Auszug die Rechtsfolgen, damit Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können.
Plötzlich Immobilienbesitzer!?
ABER NUR TEMPORÄR, FALLS DAS BETONGOLD GEGEN GELD GETAUSCHT WIRD.
STEUERN BEIM ERBE
Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer ist seit 2016 für unentgeltliche Übertragungen in Staffelbeträgen aufgeteilt und wie folgt zu versteuern.
Die ersten € 250.000,- mit 0,5 %.
Die weiteren € 150.000,- mit 2 %.
Die über € 400.000,- mit 3,5 % GrESt.
Bemessungsgrundlage ist der Verkehrswert der Immobilie.
BEISPIEL:
Sie erben ein Haus im Wert von € 600.000,-.
Die ersten € 250.000,- sind dann mit € 1.250,- zu versteuern.
Bei den weiteren € 150.000,- sind € 3000,- abzuführen.
Und die restlichen € 200.000,- sind mit € 7000,- zu begleichen.
Das ergibt eine Gesamtbelastung für die Grunderwerbsteuer in der Höhe von € 11.250,-.
Eintragungsgebühr ins Grundbuch
Auch für die Eintragung ins Grundbuch ist eine Gebühr von 1,1 % fällig, wobei diese vom dreifachen Einheitswert berechnet wird, dieser meistens deutlich unter dem Verkehrswert liegt.
TIPP:
Auf Antrag kann zur Berechnung der Eintragungsgebühr auch der Verkehrswert der Immobilie herangezogen werden und davon 30 % als Bemessungsgrundlage.
Immobilienertragsteuer: ImmoESt
Die Erbschaftssteuer gibt es so nicht mehr, dafür aber die Immobilienertragsteuer, abgekürzt auch ImmoESt genannt, diese geht auf den Erben über und ersetzt quasi die Erbschaftssteuer. Das heißt, es kommt darauf an, wann der Erblasser die Immobilie gekauft hat oder ob eine Befreiung des Erben vorliegt. Denn eine Befreiung kann den Erben von dieser Steuer entbinden und damit den Großteil des Verkaufserlöses einbehalten.
FRÜHER WAR ALLES ANDERS!
NACH 10 JAHREN KONNTE EINE IMMOBILIE STEUERFREI VERKAUFT WERDEN
NEUFALL:
Heute muss man 30 % vom Gewinn an das Finanzamt abführen, falls ein Gewinn übrig bleibt. Also alle ursprünglichen Anschaffungskosten des Erblassers minus dem Verkaufspreis ergibt den Gewinn, und davon müssen 30 % als Steuer bezahlt werden.
ALTFALL:
Ist die Immobilie vor dem 31.03.2002 angeschafft worden liegt ein sogenannter Altfall vor. Dann verringert sich die ImmoESt auf 4,2 %, jedoch diesmal vom gesamten Verkaufspreis.
TIPP:
In beiden Fällen kann vom Erben eine Hauptwohnsitzbefreiung in Anspruch genommen werden, falls die Kriterien dafür gegeben sind. Dann braucht der Erbe keine ImmoESt zu bezahlen!
HAUPTWOHNSITZBEFREIUNG:
Der Erbe muss seit dem Kauf der Immobilie durch den Erblasser (entgeltliche Anschaffung) bis zum Verkauf der Immobilie durch den Erben selbst darin als Hauptwohnsitz gewohnt haben und den Hauptwohnsitz aufgeben, dann fällt keine ImmoESt an. Ebenso wenn der Erbe innerhalb der letzten zehn Jahre zumindest 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gewohnt hat.
TIPP:
Falls der Erbe gemeinsam mit dem Erblasser in dem Haushalt gelebt hat und eine der Befreiungskriterien des Hauptwohnsitzes zutrifft, braucht er keine ImmoESt zu bezahlen.